Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BO P)

Eine Kopie der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BO P) vom 15. Februar 1979.

Tarif- und Beförderungsbestimmungen für die Parkeisenbahn Auensee Leipzig (Auszug in der Fassung vom 15.03.2014)

1. Allgemein
1.1 Die Fahrgäste und sonstigen Besucher haben den allgemeinen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb des Bahnbetriebes und im Bahnverkehr nachzukommen und den zum gleichen Zweck getroffenen dienstlichen Anordnungen der Betriebsangehörigen sowie der dazu beauftragten Drittpersonen Folge zu leisten. Diese sind:

  • Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)
  • Dienstordnung der Parkeisenbahn Auensee (DO)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) auszugsweise
  • sowie sonstige Verordnungen und Gesetze, deren Festlegungen für den sicheren Bahnbetrieb Anwendung finden.

2. Betreten der Bahnanlagen
2.1 Das Betreten der Gleisanlagen und das Betreten der Anlagen des Bahnhofs Auensee und der Haltepunkte Elsteraue, Strandbad und Gustav-Esche-Straße außerhalb der der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen bzw. geöffneten Räume ist nicht gestattet.
2.2 Alle den Bahnbetrieb dienenden Anlagen und Fahrzeuge sind schonend zu behandeln.

3. Überqueren der Bahnanlagen
3.1 Die Bahnanlagen dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen (Bahnübergänge) überquert werden.
3.2 Bei Annäherung an den Bahnübergang ist zu prüfen, ob sich ein Schienenfahrzeug nähert.
3.3 Die Benutzung der Bahnübergänge ist verboten, wenn:

  • (a) sich ein Zug nähert und ein Warnsignal abgibt.
  • (b) die Schranken bewegt werden oder geschlossen sind.
  • (c) der Bahnübergang durch Betriebsangehörige mit einer weiß-rot-weißen Signalflagge oder einer rot abgeblendeten Handleuchte gesichert wird.
  • (d) das Betreten des Bahnüberganges durch Zuruf untersagt wird.

3.4 Es ist verboten, Schrankenanlagen eigenmächtig zu öffnen.

4. Bahnbeschädigungen oder Betriebsstörungen
4.1 Es ist verboten:

  • (a) Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen.
  • (b) Gegenstände auf die Gleisanlagen zu legen, Fahrthindernisse anzubringen oder sonstige Manipulationen an den Gleisanlagen durchzuführen.
  • (c) falschen Alarm zu erregen, Signale nachzumachen oder Signal- und Notsignalanlagen missbräuchlich zu benutzen.
  • (d) Manipulationen an Betriebsmitteln und Betriebsanlagen durchzuführen.
  • (e) sonstige Betriebsgefährdende Handlungen durchzuführen.

5. Verhalten der Fahrgäste
5.1 Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen ein- und aussteigen (Bahnsteigseite); dies gilt nicht im Störungsfall auf Anweisung des Zugpersonals.
5.2 Solange sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet, ist das Ein- und Aussteigen, auch der Versuch der Hilfestellung verboten.
5.3 Das Sitzen quer zur Fahrtrichtung sowie das Stehen und Aufstehen während der Fahrt ist nicht gestattet.
5.4 Pro Sitzbank sind maximal 2 Erwachsene (3 Kinder) zugelassen.
5.5 Das Herausstrecken von Armen und Beinen während der Fahrt sowie das Herauswerfen von Gegenständen und Herausgießen von Flüssigkeiten während der Fahrt ist verboten.
5.6 Im Zug sowie in der Vorhalle des Bahnhof Auensee ist das Rauchen sowie die Einnahme von Alkohol nicht gestattet. Das Personal kann bei einem wiederholten Verstoß des Fahrgastes eine Gebühr von 15 € erheben.
5.7 Der Verzehr und die Mitnahme von Speisen und Getränken im Zug ist nicht gestattet, bei Verunreinigungen durch die Mitnahme vom Speisen und Getränken durch den Fahrgast kann eine Reinigungsgebühr von mindestens 15 € erhoben werden. Das Betriebspersonal kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.8 Die Benutzung von Sitzlätzen des Zugbegleitpersonals durch Fahrgäste ist nur gestattet wenn keine anderen Sitzplätze zur Verfügung stehen und keine sicherheits- und betrieblichen Nachteile dadurch entstehen.
5.9 Das Betriebspersonal ist berechtigt, Personen bestimmte Plätze zuzuweisen.
5.10 Das Befahren der Bahnsteiganlagen mit bereiften Fahrzeugen ist nicht gestattet, die gilt nicht für medizinische Hilfsmittel und Kinderwagen.

6. Verkehrsbestimmungen
6.1 Dem Charakter und Zweck der Parkeisenbahn Auensee entsprechend besteht keine Beförderungspflicht.
6.2 Kinder und andere Gruppen haben Vorrang vor anderen Personen.
6.3 Von der Beförderung ausgeschlossen sind:

  • (a) Personen, die die unter Punkt 1., 4. und 5.genannten nicht beachten.
  • (b) Angetrunkene bzw. Betrunkene.
  • (c) Personen, die eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit, bzw. die Sicherheit der Mitfahrenden darstellen oder den Anordnungen des Bahnbetriebsangehörigen bzw. der dazu beauftragten Drittpersonen nicht befolgen oder widersetzen.
  • (d) Kinder unter 4 Jahren ohne Aufsichtsperson nach Punkt 9.1 bzw. 9.2.
  • (e) Personen mit Hausverbot.
  • (f) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitfahrenden gefährden können, wenn die Gesundheitsgefährdung der Mitfahrenden nicht ausgeschlossen werden kann.
  • (g) Personen die Betriebsgefährdende Handlungen vornehmen.

6.4 Personen die von der Beförderung ausgeschlossen werden haben keinen Anspruch auf Schadensersatz

7. Fahrausweise
7.1 Der Fahrgast muss vor Antritt der Fahrt am Bahnhof Auensee mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet.
7.2 Bei Zustieg an den Haltepunkten Elsteraue, Strandbad und Gustav-Esche-Straße erfolgt der Erwerb des Fahrausweises beim Zugbegleitpersonal oder wenn dies nicht möglich ist unaufgefordert und rückwirkend für die bereits zurückgelegte Strecke an der Fahrkartenausgabe im Bahnhof Auensee.
7.3 Fahrausweise oder sonstige Beförderungsdokumente sind dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.
7.4 Einzelfahrausweise sind nicht übertragbar.
7.5 Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises im Bahnhof Auensee erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.
7.6 Fahrausweise sind nach Beendigung der Fahrt mindestens bis zum verlassen der Bahnsteiganlagen aufzubewahren.

8. Fahrpreise / Ermäßigungen / Erhöhtes Beförderungsentgelt

8.1 Kinder bis 2 Jahre werden unentgeltlich befördert.

8.2 Kinder im Alter von 3-13 Jahren zahlen den ermäßigten Fahrpreis.

8.3 Personen im Alter von 14 Jahren oder mehr Jahren zahlen den vollen Fahrpreis.

8.4 Ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40 € kann erhoben werden wenn ein Fahrgast:

  • (a) bei Fahrtantritt keinen Fahrausweis besitzt und den Verpflichtungen zum Erwerb eines solchen nach Punkt 7.2 nicht nachkommt
  • (b) missbräuchlich eine Ermäßigung nach Punkt 8.1 und Punkt 8.2 in Anspruch nimmt.
  • (c) bei einer Kontrolle den Fahrausweis nicht vorzeigen kann.
  • (d) trotz Aufforderung des Personals keinen Fahrausweis erworben hat oder sich weigert einen solchen zu erwerben.

8.5 Ein Fahrgast, der ein oder mehrere Punkte des Punktes 8.4 erfüllt kann bei vorsätzlichen Handeln sofort von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes von 40 € bleibt davon unberührt.

9. Aufsichtspersonen
9.1 Kinder unter 4 Jahren werden nur in Begleitung einer mind. 6 jährigen Begleitperson befördert.
9.2 Kindergruppen ab 10 Personen werden nur in Begleitung einer mind. 18-jährigen Aufsichtsperson befördert, für jede weiteren 10 Personen ist jeweils eine weitere Aufsichtsperson zu stellen. 

10. Hunde
10.1 Für Hunde ist der ermäßigte Fahrpreis der jeweiligen Fahrstrecke zu entrichten.
10.2 Hunde werden nur befördert wenn diese

  • (a) einen Maulkorb tragen.
  • (b) angeleint sind.
  • (c) von einer geeigneten Aufsichtsperson Begleitet werden.
  • (d) ein Wagenabteil zur alleinigen Nutzung gestellt werden kann.

10.3 Die Nutzung von Abteilen des Zugbegleitpersonals ist nicht gestattet.
10.4 Die Bestimmungen der Punkte 10.1 und 10.2(a) gelten nicht für Blindenführhunde.
10.5 Fahrgäste mit Hunden die den Bestimmungen nach 10.2 nicht nachkommen können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

11 Fahrräder/ Kinderwagen /sonstige Gegenstände
11.1 Fahrräder, Kinderwagen und andere sperrige Gegenstände werden nur befördert wenn der Fahrzielpunkt nicht gleichzeitige der Ausgangspunktpunkt der Fahrt ist und die Gegenstände nicht weiter als 15 cm je Wagenseite herausreichen und entsprechend gegen unbeabsichtigten Verschieben während der Fahrt gesichert sind sowie die Beförderung im selbigen Abteil oder einen anderen frei zur Verfügung stehenden Abteil möglich ist.
11.2 Im Zweifelsfall entscheidet das Betriebspersonal.

12. Haftung des Fahrgastes
12.1 Der Fahrgast haftet gegenüber anderen Personen und Parkeisenbahn Auensee für Schäden die durch ihn vorsätzlich oder durch Nichtbeachtung der hier genannten Punkte entstehen.

13. Haftung der Parkeisenbahn Auensee
13.1 Im Fall der Beschädigung von Kleidung durch Ruß oder Funkenflug der Dampflok besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
13.2 Der Fahrbetrieb kann aus betrieblichen Gründen, witterungsbedingt unterbrochen oder ganz eingestellt werden. In diesen Fall besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Leipzig

– Der Vorstand –