Tarif- und Beförderungsbestimmungen für die Parkeisenbahn
Auensee Leipzig (Auszug in der Fassung vom
15.10.2011)
1. Allgemein
1.1 Die Fahrgäste und sonstigen Besucher haben den allgemeinen
Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und
Sicherheit innerhalb des Bahnbetriebes und im Bahnverkehr
nachzukommen und den zum gleichen Zweck getroffenen dienstlichen
Anordnungen der Betriebsangehörigen sowie der dazu beauftragten
Drittpersonen Folge zu leisten. Diese sind:
- Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)
- Dienstordnung der Parkeisenbahn Auensee (DO)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) auszugsweise
- sowie sonstige Verordnungen und Gesetze, deren Festlegungen
für den sicheren Bahnbetrieb Anwendung finden.
2. Betreten der Bahnanlagen
2.1 Das Betreten der Gleisanlagen und das Betreten der Anlagen
des Bahnhofs Auensee und der Haltepunkte Elsteraue, Strandbad
und Gustav-Esche-Straße außerhalb der der Öffentlichkeit
bestimmungsgemäß zugänglichen bzw. geöffneten Räume ist
nicht gestattet.
2.2 Alle den Bahnbetrieb dienenden Anlagen und Fahrzeuge
sind schonend zu behandeln.
3. Überqueren der Bahnanlagen
3.1 Die Bahnanlagen dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen
(Bahnübergänge) überquert werden.
3.2 Bei Annäherung an den Bahnübergang ist zu prüfen, ob
sich ein Schienenfahrzeug nähert.
3.3 Die Benutzung der Bahnübergänge ist verboten, wenn:
- (a) sich ein Zug nähert und ein Warnsignal abgibt.
- (b) die Schranken bewegt werden oder geschlossen sind.
- (c) der Bahnübergang durch Betriebsangehörige mit einer
weiß-rot-weißen Signalflagge oder einer rot abgeblendeten
Handleuchte gesichert wird.
- (d) das Betreten des Bahnüberganges durch Zuruf untersagt
wird.
3.4 Es ist verboten, Schrankenanlagen eigenmächtig zu öffnen.
4. Bahnbeschädigungen oder Betriebsstörungen
4.1 Es ist verboten:
- (a) Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge
zu beschädigen oder zu verunreinigen.
- (b) Gegenstände auf die Gleisanlagen zu legen, Fahrthindernisse
anzubringen oder sonstige Manipulationen an den Gleisanlagen
durchzuführen.
- (c) falschen Alarm zu erregen, Signale nachzumachen
oder Signal- und Notsignalanlagen missbräuchlich zu benutzen.
- (d) Manipulationen an Betriebsmitteln und Betriebsanlagen
durchzuführen.
- (e) sonstige Betriebsgefährdende Handlungen durchzuführen.
5. Verhalten der Fahrgäste
5.1 Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen
ein- und aussteigen (Bahnsteigseite); dies gilt nicht im
Störungsfall auf Anweisung des Zugpersonals.
5.2 Solange sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet, ist
das Ein- und Aussteigen, auch der Versuch der Hilfestellung
verboten.
5.3 Das Sitzen quer zur Fahrtrichtung sowie das Stehen und
Aufstehen während der Fahrt ist nicht gestattet.
5.4 Pro Sitzbank sind maximal 2 Erwachsene (3 Kinder) zugelassen.
5.5 Das Herausstrecken von Armen und Beinen während der
Fahrt sowie das Herauswerfen von Gegenständen und Herausgießen
von Flüssigkeiten während der Fahrt ist verboten.
5.6 Im Zug sowie in der Vorhalle des Bahnhof Auensee ist
das Rauchen sowie die Einnahme von Alkohol nicht gestattet.
Das Personal kann bei einem wiederholten Verstoß des Fahrgastes
eine Gebühr von 15 € erheben.
5.7 Der Verzehr und die Mitnahme von Speisen und Getränken
im Zug ist nicht gestattet, bei Verunreinigungen durch die
Mitnahme vom Speisen und Getränken durch den Fahrgast kann
eine Reinigungsgebühr von mindestens 15 € erhoben werden.
Das Betriebspersonal kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.8 Die Benutzung von Sitzlätzen des Zugbegleitpersonals
durch Fahrgäste ist nur gestattet wenn keine anderen Sitzplätze
zur Verfügung stehen und keine sicherheits- und betrieblichen
Nachteile dadurch entstehen.
5.9 Das Betriebspersonal ist berechtigt, Personen bestimmte
Plätze zuzuweisen.
5.10 Das Befahren der Bahnsteiganlagen mit bereiften Fahrzeugen
ist nicht gestattet, die gilt nicht für medizinische Hilfsmittel
und Kinderwagen.
6. Verkehrsbestimmungen
6.1 Dem Charakter und Zweck der Parkeisenbahn Auensee entsprechend
besteht keine Beförderungspflicht.
6.2 Kinder und andere Gruppen haben Vorrang vor anderen
Personen.
6.3 Von der Beförderung ausgeschlossen sind:
- (a) Personen, die die unter Punkt 1., 4. und 5.genannten
nicht beachten.
- (b) Angetrunkene bzw. Betrunkene.
- (c) Personen, die eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit,
bzw. die Sicherheit der Mitfahrenden darstellen oder den
Anordnungen des Bahnbetriebsangehörigen bzw. der dazu
beauftragten Drittpersonen nicht befolgen oder widersetzen.
- (d) Kinder unter 4 Jahren ohne Aufsichtsperson nach
Punkt 9.1 bzw. 9.2.
- (e) Personen mit Hausverbot.
- (f) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit
der Mitfahrenden gefährden können, wenn die Gesundheitsgefährdung
der Mitfahrenden nicht ausgeschlossen werden kann.
- (g) Personen die Betriebsgefährdende Handlungen vornehmen.
6.4 Personen die von der Beförderung ausgeschlossen werden
haben keinen Anspruch auf Schadensersatz
7. Fahrausweise
7.1 Der Fahrgast muss vor Antritt der Fahrt am Bahnhof Auensee
mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Eine Fahrtunterbrechung
ist nicht gestattet.
7.2 Bei Zustieg an den Haltepunkten Elsteraue, Strandbad
und Gustav-Esche-Straße erfolgt der Erwerb des Fahrausweises
beim Zugbegleitpersonal oder wenn dies nicht möglich ist
unaufgefordert und rückwirkend für die bereits zurückgelegte
Strecke an der Fahrkartenausgabe im Bahnhof Auensee.
7.3 Fahrausweise oder sonstige Beförderungsdokumente sind
dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.
7.4 Einzelfahrausweise sind nicht übertragbar.
7.5 Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises im Bahnhof
Auensee erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.
7.6 Fahrausweise sind nach Beendigung der Fahrt mindestens
bis zum verlassen der Bahnsteiganlagen aufzubewahren.
8. Fahrpreise / Ermäßigungen / Erhöhtes Beförderungsentgelt
8.1 Kinder bis 2 Jahre werden unentgeltlich befördert.
8.2 Kinder im Alter von 3-13 Jahren zahlen den ermäßigten
Fahrpreis.
8.3 Personen im Alter von 14 Jahren oder mehr Jahren zahlen
den vollen Fahrpreis.
| Normaltarife (Dampfzug) |
| |
Erwachsene |
Ermäßigt |
| Rundfahrt |
2,60 € |
1,40 € |
| 1 Teilstrecke |
0,85 € |
0,65 € |
| 2 Teilstrecken |
1,40 € |
0,90 € |
| 3 Teilstrecken |
1,80 € |
1,15 € |
| Familienkarte* |
6,70 € |
|
| Verbilligter Tarife (Akkuzug) |
| |
Erwachsene |
Ermäßigt |
| Rundfahrt |
2,10 € |
1,00 € |
| 1 Teilstrecke |
0,55 € |
0,30 € |
| 2 Teilstrecken |
1,05 € |
0,50 € |
| 3 Teilstrecken |
1,55 € |
0,70 € |
| Familienkarte* |
5,40 € |
|
* 2 Erwachsene und 2 Kinder
8.4 Ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40 € kann erhoben
werden wenn ein Fahrgast:
- (a) bei Fahrtantritt keinen Fahrausweis besitzt und
den Verpflichtungen zum Erwerb eines solchen nach Punkt
7.2 nicht nachkommt
- (b) missbräuchlich eine Ermäßigung nach Punkt 8.1 und
Punkt 8.2 in Anspruch nimmt.
- (c) bei einer Kontrolle den Fahrausweis nicht vorzeigen
kann.
- (d) trotz Aufforderung des Personals keinen Fahrausweis
erworben hat oder sich weigert einen solchen zu erwerben.
8.5 Ein Fahrgast, der ein oder mehrere Punkte des Punktes
8.4 erfüllt kann bei vorsätzlichen Handeln sofort von der
Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung
eines erhöhten Beförderungsentgeltes von 40 € bleibt davon
unberührt.
9. Aufsichtspersonen
9.1 Kinder unter 4 Jahren werden nur in Begleitung einer
mind. 6 jährigen Begleitperson befördert.
9.2 Kindergruppen ab 10 Personen werden nur in Begleitung
einer mind. 18-jährigen Aufsichtsperson befördert, für jede
weiteren 10 Personen ist jeweils eine weitere Aufsichtsperson
zu stellen.
10. Hunde
10.1 Für Hunde ist der ermäßigte Fahrpreis der jeweiligen
Fahrstrecke zu entrichten.
10.2 Hunde werden nur befördert wenn diese
- (a) einen Maulkorb tragen.
- (b) angeleint sind.
- (c) von einer geeigneten Aufsichtsperson Begleitet werden.
- (d) ein Wagenabteil zur alleinigen Nutzung gestellt
werden kann.
10.3 Die Nutzung von Abteilen des Zugbegleitpersonals ist
nicht gestattet.
10.4 Die Bestimmungen der Punkte 10.1 und 10.2(a) gelten nicht
für Blindenführhunde.
10.5 Fahrgäste mit Hunden die den Bestimmungen nach 10.2 nicht
nachkommen können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
11 Fahrräder/ Kinderwagen /sonstige Gegenstände
11.1 Fahrräder, Kinderwagen und andere sperrige Gegenstände
werden nur befördert wenn der Fahrzielpunkt nicht gleichzeitige
der Ausgangspunktpunkt der Fahrt ist und die Gegenstände
nicht weiter als 15 cm je Wagenseite herausreichen und entsprechend
gegen unbeabsichtigten Verschieben während der Fahrt gesichert
sind sowie die Beförderung im selbigen Abteil oder einen
anderen frei zur Verfügung stehenden Abteil möglich ist.
11.2 Im Zweifelsfall entscheidet das Betriebspersonal.
12. Haftung des Fahrgastes
12.1 Der Fahrgast haftet gegenüber anderen Personen und
Parkeisenbahn Auensee für Schäden die durch ihn vorsätzlich
oder durch Nichtbeachtung der hier genannten Punkte entstehen.
13. Haftung der Parkeisenbahn Auensee
13.1 Im Fall der Beschädigung von Kleidung durch Ruß oder
Funkenflug der Dampflok besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
13.2 Der Fahrbetrieb kann aus betrieblichen Gründen, witterungsbedingt
unterbrochen oder ganz eingestellt werden. In diesen Fall
besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Leipzig
- Der Vorstand -